Wichtige Versicherungsfragen
Fehlende oder falsche Versicherungen können den Vorstand teuer zu stehen kommen. Sie als Vereinsvorstand haftet notfalls auch mit Ihrem privaten Vermögen!
Daher sollte jeder Vorstand einmal im Jahr die vorliegenden Versicherungen prüfen und notfalls sofort ergänzen.
Welche Risiken bestehen?
1. Haftung eines Vereins:
BGB §31
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter (also jedes aktive Mitglied) durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt.“
Nach dem Gesetz haftet der Verein also für seine Schaden-verursachende-Mitglieder gegen Dritte.
2. Der Verein hat ebenfalls eine "Führsorgepflicht" für
seine Mitglieder
Dazu gehört z.B.
- Auslandskrankenversicherung bei Veranstaltungen im Ausland
- Unfallrisiken der Mitglieder absichern
(Ein Mitglied wird invalide nach Sturz im Proberaum oder die Fahrt zu einem
Auftritt im Privat-PKW endet mit Unfall und Personenschäden)
3. Der Verein hat die gesetzliche Verpflichtung seine Mitglieder vor Schadensansprüchen
Dritter zu schützen
- Haftungsrisiken der Mitglieder vermeiden
(Musiker macht mit dem Instrumentenkoffer nach dem Auftritt eine Schramme an
einem fremden Auto)
4. Der Vorstand hat die Pflicht das Vermögen des Vereins zu sichern
Der Vorstand hat diese Pflicht verletzt wenn keine geeigneten Versicherungen
vorliegen. In dem Fall haftet der Vorstand dem Verein gegenüber für
jeden finanziellen Schaden.
- Dritten die von einem Vereinsmitglied geschädigt wurden
- Den Vereinsmitgliedern wegen Unterlassung der Führsorgepflicht (Hier zahlt der Vorstand notfalls die Invaliden-Rente in unbegrenzter Höhe)
- Den Vereinsmitgliedern, wenn dem Verein Geld durch einen Schaden abhanden kommt.
- Eltern von Vereins-Kindern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (Das Kind hat z.B. einen Schaden erlitten.)
Der Vereinsvorstand kann sehr schnell und vollkommen problemlos von allen Seiten
gerichtlich angegriffen werden. Eine Privathaftpflicht-Versicherung einzelner
Mitglieder ist nicht zuständig und lehnt Zahlungen regelmäßig
ab!
Der Vereinsausflug mit Musikern und deren Angehörigen kann zu einem finanziellen
Desaster für den Verein und danach für den Vorstand werden, wenn keine
Veranstalterhaftpflicht vorliegt. Wenn z.B. die Freundin eines Musikers unterwegs
einen Unfall erleidet.
Ausweg:
1. Vereinshaftpflicht + Unfall-Versicherung
2. Veranstalterhaftpflicht + Veranstalter-Unfallvers.
3. Vermögensschaden-Haftpflicht (Das ist eine Vers. die speziell den Vorstand
schützt)
4. Beschließen Sie in einer Hauptversammlung, dass die Versicherungen
so und in der Höhe abgeschlossen oder weitergeführt werden sollen.
(Es gibt ja verschiedene Haftungshöhen, Entschädigungssummen und Möglichkeiten
im einzelnen)
Ratschläge:
Prüfen Sie selbst persönlich die Versicherungen des Vereins und verlassen
Sie sich nie auf die Aussagen der Vorgänger!
Prüfen Sie mit einem Fachmann (z.B. Frau Schmidt, Sparkassenversicherung
Te: 0711/898-1663) ob Ihre Versicherung auch alles das bietet was verlangt wird
oder ob da eine Lücke ist.
Prüfen Sie dann welche Gesellschaft Ihnen das günstigste Angebot zu
all dem macht.
Tipp: Die Sparkassenversicherung hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Blasmusik Pakete entwickelt die ganzen genau das abdecken, was der Verein wirklich grundlegend benötigt.
Es gibt auch weiter Pakete die man versichern kann (aber nicht immer haben
muss):
Instrumentenversicherung
Kraftfahrzeug-Rahmenversicherung
Zeltversicherung
Feuer-Einbruchdiebstahl-Versicherung
Berufsgenossenschaft VBG (Freiwillige Unfall-Versicherung für den Vorstand)
ist sehr billig
Geplante Rechtsänderungen in 2009
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli 2009 eine Gesetzesänderung zur Verbesserung der Haftungssituation des Vereinsvorstands beschlossen. Über das im Bundestag beschlossene Gesetz muss noch im Bundesrat entschieden werden. Bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen wird die Vorlage des Bundestages dort aber sicher bestätigt.
Neu eingefügt wird ins BGB der § 31a: § 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit
eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht
übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so
kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz
1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
Mehr unter: www.kulturbuero-rlp.de/index.php?=r=64&d=1978&o=0
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